Dr. Helmut Herrmann Gutachterhomepage


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Begutachtungen SGB IX (Schwerbehindertenrecht)

Die Bemessung des Grades der Behinderung erfolgt nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) in der aktuellen Fassung vom 11.10.2012 (5.te Fassung). Die in der VersMedV veröffentlichten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen die alten "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" aus dem Jahr 2008.
http://www.buzer.de/s1.htm?g=VersMedV&f=1

In der VersMedV werden die typischen Behinderungen - differenziert nach Beeinträchtigung - mit einem EinzelGdB gelistet.
Beim Vorliegen mehrerer Behinderungen ist zu berücksichtigen, dass diese nicht (mathematisch) addiert werden, sondern in ihre jeweiligen Wechselwirkung in ihrer Gesamtheit erfasst werden.

Eine Schwerbehinderung liegt bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 und mehr vor, wobei dem Betroffenen ab diesem Grad der Behinderung ein sozialer Nachteilsausgleich bezüglich des Kündigungsschutzes und 5 Tage Zusatzurlaub zusteht. Eine Gleichstellung auf Antrag ist mit Begründung bei der zuständigen Behörde ab einem GdB von 30 möglich und betrifft lediglich die Gleichstellung beim Kündigungsschutz und im Bewerbungsverfahren um eine neue Stelle.


G
Das Merkzeichen G bedeutet, dass man infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn es dem Behinderten nicht mehr möglich oder zuzumuten ist, Wege, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden, zu gehen. Als ortsübliche Wegstrecke gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurück gelegt wird.
Voraussetzung ist es in der Regel, dass Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Dies bedeutet, dass die Gehfähigkeit in etwa der eines einseitig Unterschenkelamputierten entsprechen muß. Diese Voraussetzungen können auch bei entsprechend schweren inneren Leiden (z. B. Herzleiden, Lungenfunktionseinschränkung) sowie hirnorganischen Anfällen und geistigen Behinderungen vorliegen.

B
Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen.
Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.
Voraussetzung ist außerdem, daß der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und zugleich das Merkzeichen G oder H zusteht.
Stets anzunehmen ist dies bei Blinden, Ohnhändern und Querschnittsgelähmten.

aG
Das Merkzeichen aG bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt.
Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nur solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Bayern aG
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für Parkerleichterungen liegen (in Bayern) vor, wenn folgende Beeinträchtigungen bestehen:

- Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen
auswirken) mit Einzel-GdB 80 und Merkzeichen „G" und „B".

(Zerebral bedingte Bewegungsstörungen können nur einbezogen werden, soweit sie sich auf die Gebrauchsfähigkeit der unteren
Extremitäten und damit auf das Gehvermögen auswirken — ZBFS-RdS Nr. 6NI1/08)
- Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen
auswirken) mit Einzel-GdB 70 und gleichzeitig Funktionsstörungen
des Herzens oder der Atmungsorgane mit Einzel-GdB 50 und
Merkzeichen und Merkzeichen „G" und „B".

(Zerebral bedingte Bewegungsstörungen können nur einbezogen werden, soweit sie sich auf die Gebrauchsfähigkeit der unteren
Extremitäten und damit auf das Gehvermögen auswirken — ZBFS-RdS Nr. 6N11/08)
- Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit Einzel-GdB 60.
(Der Einzel-GdB von 60 muss auf einer entsprechenden Schwere der entzündlichen Darmerkrankung mit den damit verbundenen
häufigen Durchfällen beruhen und nicht auf Folgezuständen wie z. B. Kunstafter — ZBFS-RdS Nr. 45/111/09)
- Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen) mit Einzel-GdB 70
beidseitige Amelie/Phokomelieder beidseitigen Amelie/Phokomelie vergleichbare Funktionseinschränkung (d. h. Verlust oder
Gebrauchsunfähigkeit beider Gliedmaßen — ZBFS-RdS Nr. 45/111/09)


H
Hilflose Personen erhalten das Merkzeichen H.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen (z. B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) fremde Hilfe geleistet werden muss.
Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.
Wer von der Pflegeversicherung in die Pflegestufe II oder III eingestuft wurde, erhält in der Regel das Merkzeichen H. Bei der Pflegestufe I liegt hingegen noch keine Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechtes vor.
Bei Kindern gelten für die Hilflosigkeit besondere Kriterien.


RF
Ab dem Jahr 2013 können mit dem Merkzeichen nur noch die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nachgewiesen werden.

Dieses Merkzeichen erhalten Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen können. Außerdem muß der GdB mindestens 80 betragen. Voraussetzung ist zusätzlich, daß auch mit Hilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Inkontinenzartikeln) eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Es genügt nicht, daß sich nur die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen - bestimmter Art - verbietet, sondern es muss allgemein unmöglich sein, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.
Außerdem erhalten das Merkzeichen RF Blinde und Sehbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung sowie Hörgeschädigte mit einem GdB von mindestens 50 wegen der Hörbehinderung.

Bl
Bei Blindheit wird das Merkzeichen Bl zuerkannt.
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch anzusehen, wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt. Blindheit ist auch bei anderen, entsprechend schweren Störungen des Sehvermögens (insbesondere Gesichtsfeldeinschränkungen) anzunehmen.

Gl
Gehörlose erhalten das Merkzeichen Gl.
Gehörlos im diesem Sinne sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.


1. Kl.
Das Merkzeichen 1. Kl. erhalten Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte i. S. d. Bundesentschädigungsgesetzes mit einem GdS bzw. einer MdE um mindestens 70 v. H., wenn ihr auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhender Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert.

VB
Das Merkzeichen VB bedeutet: Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz oder einem anderen Nebengesetz zum BVG wegen eines GdS von wenigstens 50.

EB
Das Merkzeichen EB bedeutet: Entschädigungsberechtigung nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wegen einer MdE um wenigstens 50 v. H. (bei nationalsozialistischer Verfolgung).




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