Dr. Helmut Herrmann Gutachterhomepage


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Begutachtungen SGB VI (Rentenversicherung)

Nachdem vom Gesetzgeber die Berufsunfähigkeitsrente seit dem Jahr 2001 für alle nach dem 1.01.1961 Geborenen abgeschafft wurde, beziehen sich die vom Gutachter zu beantworten Fragen in der Regel auf folgende Sachverhalte:

  • Vollschichtige oder untervollschichtige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (quantitativ): Darzustellen ist, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine mindestens sechsstündige Tätigkeit, eine weniger als sechsstündige Tätigkeit oder eine weniger als dreistündige Tätigkeit noch möglich ist. Sofern eine Leistungseinschränkung am allgemeinen Arbeitsmarkt besteht, so dass nur noch eine untervollschichtige Tätigkeit möglich ist, die allerdings bei mehr als 3 h pro Tag liegt, wird lediglich eine Teilerwerbsunfähigkeitsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt; dies erfolgt mit der Vorstellung, dass der Versicherte seine vorhandene Teilleistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen einer Teilzeittätigkeit einbringen soll. Das früher angenommene Kriterium der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für ältere Teilzeitkräfte wurde mit der Rentenreform 2001 aus dem SGB VI gestrichen (nachdem die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts früher so interpretiert worden war, dass für ältere Arbeitnehmer der Arbeitsmarkt immer dann als verschlossen zu betrachten war, sofern keine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten mehr gegeben war)


  • Qualitative Leistungseinschränkungen hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeiten: Kann eine leichte, mittelschwere oder schwere körperliche Tätigkeit ausgeübt werden? Bei einer Bürotätigkeit handelt es sich zum Beispiel in der Regel um eine leichte körperliche Tätigkeit; die Tätigkeit einer Hausfrau ist in der Regel als mittelschwere Tätigkeit einzustufen; die Tätigkeit eines Maurers oder Eisenflechters oder eines Getränkeausfahrers ist in der Regel eine schwere Tätigkeit (regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten von 15-25 kg).


  • Wegefähigkeit: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes muss der Versicherte in der Lage sein, seine Arbeitsstätte viermal täglich und eine Wegstrecke von mehr als 500 m einschließlich kurzer Pausen jeweils in einer Zeit von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Darüber hinaus muss er in der Lage sein, zweimal täglich öffentliche oder private Verkehrsmittel auch während der Hauptverkehrszeit zu benutzen.


  • Verlauf der Leistungseinschränkungen (Gesundheitsstörungen)in der Vergangenheit und inwieweit die Leistungseinschränkung auf Dauer vorliegt: Eine Leistungseinschränkung liegt in der Regel dann auf Dauer vor, wenn eine fachgerechte Therapie aufgesucht wurde und trotz Durchführung einer fachgerechten Therapie eine weitere Besserung des Leistungsvermögens nach gutachterlicher Einschätzung nicht mehr möglich biszuweilen unwahrscheinlich ist.


  • Inwieweit die bisherigen Therapien ausgeschöpft sind oder inwieweit von einer Rehabilitation eine partielle oder sogar vollständige Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit zu erwarten ist


  • Aufzählung der Gesundheitsstörungen sowie positives und negatives Leistungsbild

Bezug genommen werden kann zu den ausgeübten Tätigkeiten im Haushalt und in der Freizeit (Abfrage des Tagesablaufes)

  • medizinische und berufliche Rehabilitation


Begutachtungsleitlinien der Deutschen Rentenversicherung:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/3_Fachbereiche/01_Sozialmedizin_Forschung/01_sozialmedizin/begutachtung/leitlinien_node.html


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