Begutachtungen SGB VI (Rentenversicherung)
Prüfungsfragen zur Leistungsfähigkeit
Nachdem vom Gesetzgeber die Berufsunfähigkeitsrente seit dem Jahr 2001 für alle nach dem 1.01.1961 Geborenen abgeschafft wurde, beziehen sich die vom Gutachter zu beantwortenden Fragen in der Regel auf folgende Sachverhalte:
- Vollschichtige oder untervollschichtige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (quantitativ): Darzustellen ist, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine mindestens sechsstündige Tätigkeit, eine weniger als sechsstündige Tätigkeit oder eine weniger als dreistündige Tätigkeit noch möglich ist. Bei einer Leistungseinschränkung (3 bis unter 6 Stunden) wird lediglich eine Teilerwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt.
- Qualitative Leistungseinschränkungen hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeiten: Kann eine leichte, mittelschwere oder schwere körperliche Tätigkeit ausgeübt werden?
(Bürotätigkeit = leicht; Hausfrau = mittelschwer; Maurer = schwer/Heben von 15-25 kg). - Wegefähigkeit: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes muss der Versicherte in der Lage sein, seine Arbeitsstätte viermal täglich und eine Wegstrecke von mehr als 500 m einschließlich kurzer Pausen jeweils in einer Zeit von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
- Verlauf der Leistungseinschränkungen: Inwieweit die Leistungseinschränkung auf Dauer vorliegt. (In der Regel, wenn eine fachgerechte Therapie keine Besserung mehr erwarten lässt).
- Therapie- und Rehaprognose: Inwieweit die bisherigen Therapien ausgeschöpft sind oder von einer Rehabilitation eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit zu erwarten ist.
- Positives und negatives Leistungsbild: Aufzählung der Gesundheitsstörungen.