Begutachtungen SGB IX (Schwerbehindertenrecht)
Bemessung des Grades der Behinderung
Die Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) erfolgt nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) in der aktuellen Fassung vom 17.07.2017. Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen die alten Anhaltspunkte.
Beim Vorliegen mehrerer Behinderungen werden diese nicht mathematisch addiert, sondern in ihrer jeweiligen Wechselwirkung in ihrer Gesamtheit erfasst. Eine Schwerbehinderung liegt bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 und mehr vor (sozialer Nachteilsausgleich: Kündigungsschutz, 5 Tage Zusatzurlaub). Eine Gleichstellung auf Antrag ist ab einem GdB von 30 möglich.
Wichtige Merkzeichen
- G (erhebliche Gehbehinderung): Nicht mehr möglich, ortsübliche Wege (etwa 2 km in 30 Minuten) zu Fuß zurückzulegen. Voraussetzung ist i.d.R. eine Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen/LWS mit GdB von wenigstens 50.
- B (Begleitperson): Berechtigung zur ständigen Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln. GdB von mind. 50 und Zuerkennung von Merkzeichen G, Gl oder H erforderlich.
- aG (außergewöhnliche Gehbehinderung): Erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mind. 80 entspricht. Dauernd auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen.
- tbl (Taubblind): Störung der Hörfunktion (GdB mind. 70) und Störung des Sehvermögens (GdB 100).
- Bayern aG: In Bayern gelten für Parkerleichterungen spezielle Voraussetzungen, z.B. Morbus Crohn/Colitis ulcerosa mit Einzel-GdB 60 oder Doppelstoma mit Einzel-GdB 70.
- H (Hilflos): Für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf eines jeden Tages bedarf es dauernd fremder Hilfe (bei Pflegegrad 4 und 5 i.d.R. zuzuerkennen).
- RF (Rundfunkgebührenbefreiung): Für Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen können (GdB mind. 80) oder für bestimmte blinde/sehbehinderte (GdB 60) und hörgeschädigte (GdB 50) Menschen. Die Gebühr wird auf ein Drittel ermäßigt.
- Bl (Blind): Vollständiges Fehlen des Augenlichts oder Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 0,02 (1/50).
- Gl (Gehörlos): Taubheit beiderseits oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits mit schweren Sprachstörungen.
- 1. Kl.: Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte i.S.d. BEG (GdS/MdE mind. 70), wenn Eisenbahnfahrten die 1. Klasse erfordern.
- VB / EB: Versorgungsberechtigung / Entschädigungsberechtigung (z.B. Opferentschädigungsgesetz, Bundesentschädigungsgesetz).